Funkgeräterichtlinie könnte die Spielwarenbranche nachhaltig beeinflussen

  • Die Europäische Kommission macht Fortschritte bei der Ausarbeitung der Vorschriften für Produkte des Internets der Dinge (einschließlich vernetztem Spielzeug und Wearables) gemäß der Funkgeräterichtlinie (engl. Radio Equipment Directive, RED).

Bei der letzten Sitzung der Expertengruppe für Funkgeräte stellte die Kommission ein Dokument vor, das einige Aspekte des zukünftigen delegierten Rechtsakts gemäß der Funkgeräterichtlinie (RED) enthält, welche die Spielwarenbranche nachhaltig beeinflussen könnten.

Ursprünglich war der Geltungsbereich des delegierten Rechtsakts auf mit dem Internet verbundene Produkte beschränkt (Produkte, die direkt oder indirekt – also über ein anderes Gerät – mit dem Internet verbunden werden können). Diese Definition schließt vernetztes Spielzeug ein, das direkt oder indirekt – also über ein anderes Gerät – mit dem Internet verbunden werden kann. Ziel war es, für diese Produkte grundlegende Anforderungen festzulegen, die den Schutz der personenbezogenen Daten und der Privatsphäre sowie Schutz vor Betrug gewährleisten. Allerdings plant die Kommission, wie in diesem Dokument angedeutet, diesen ursprünglichen Geltungsbereich zu erweitern, um zusätzliche Kategorien wie Spielzeug und Wearables miteinzubeziehen.

Diesbezüglich soll Spielzeug (und Wearables), das

  1. als Funkgerät gilt – Produkte, die absichtlich Funkwellen zum Zweck der Funkkommunikation bzw. dem Ortungsfunk aussenden bzw. empfangen,
  2. nicht direkt oder indirekt – also über ein anderes Gerät – mit dem Internet verbunden ist,
  3. Daten verarbeiten kann (im Sinne der DSGVO und der Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation (ePrivacy-Verordnung) – dazu gehören personenbezogene Daten, Standortdaten, Kennnummer, besondere Merkmale, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind)

die Anforderungen erfüllen müssen, die Schutzmaßnahmen bestimmen, um sicherzustellen, dass die personenbezogenen Daten und die Privatsphäre des Nutzers und des Teilnehmers geschützt werden, auch wenn sie nicht mit dem Internet verbunden sind. Die Kommission begründet diesen Vorschlag mit den möglichen Risiken für Kinder, den bestehenden DSGVO-Verpflichtungen („Privacy by design“ bzw. Datenschutz durch Technikgestaltung) und insbesondere mit der Notwendigkeit, den Marktüberwachungsbehörden ein Instrument an die Hand zu geben, um nicht konforme Produkte zu entfernen.

Auf der Grundlage der Gespräche des europäischen Dachverbandes Toy Industries of Europe (TIE) mit der Europäischen Kommission scheint sie keine klare Vorstellung davon zu haben, welche Arten von Produkten den drei zuvor genannten Punkten entsprechen und somit in den neuen Geltungsbereich des delegierten Gesetzes fallen. Der Deutsche Verband der Spielwarenindustrie (DVSI) nennt als Beispiele Spielzeug-Funkgeräte und Spielzeug-Karaokemaschinen (mit Bluetooth-Verbindung), vermutet aber, dass es noch andere Produkte geben könnte. Wenn das Spielzeug über eine App mit einem Telefon/Tablet verbunden werden kann, gilt es der Kommission zufolge als ein mit dem Internet verbundenes Produkt und fällt somit in den ursprünglichen Geltungsbereich.

Darüber hinaus plant die Kommission die Aufnahme grundlegender Anforderungen, um sicherzustellen, dass Funkgeräte weder schädliche Auswirkungen auf das Netz oder seinen Betrieb haben, noch eine missbräuchliche Nutzung von Netzressourcen für mit dem Internet verbundene Produkte bewirken. Diesen Schritt rechtfertigt die Kommission damit, dass diese Anforderungen ähnlich sind wie die zur Gewährleistung des Schutzes der personenbezogenen Daten und der Privatsphäre sowie des Schutzes vor Betrug.

Quelle: Deutscher Verband der Spielwarenindustrie (DVSI)

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